RS Vwgh 2000/12/19 2000/14/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3;
ZustG §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0198 B 31. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 13 Abs 3 ZustG ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich eine vom Zusteller iSd § 3 ZustG zu beachtende Regelung. Denn bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solch befugter Vertreter kann auch bereits von der Abgabenbehörde als Empfänger bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140161.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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