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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0198 B 31. Oktober 2000 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 13 Abs 3 ZustG ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich eine vom Zusteller iSd § 3 ZustG zu beachtende Regelung. Denn bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solch befugter Vertreter kann auch bereits von der Abgabenbehörde als Empfänger bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140161.X01Im RIS seit
21.03.2001