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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §138 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Mit dem Erfordernis der Eignung, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen, steht der Zweck der Ausbildungsphase nach § 138 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in Zusammenhang. Dieser besteht darin, es dem Beamten am Beginn seiner Laufbahn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ermöglichen, auf dem ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz jene Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die ihn nach ihrem Abschluss befähigen, auch höherwertige Arbeitplätze innerhalb seiner Verwendungsgruppe (d.h. Arbeitsplätze, die einer Funktionsgruppe und nicht bloß der Grundlaufbahn zugeordnet sind) vollwertig zu erfüllen. Diese Bestimmungen ermöglichen es der Dienstbehörde aber auch, den Beamten - wie im Beschwerdefall - bereits in der Zeit seiner Ausbildungsphase auf einem einer Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz zu verwenden, ohne dass dies allerdings (den Fall nach § 138 Abs. 5 BDG 1979 ausgenommen) die sonst damit verbundenen besoldungsrechtlichen Ansprüche auslöst (vgl. dazu § 39 Abs. 2 GehG 1956). Zeiten von Vorverwendungen (hier: nach § 138 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979), die durch ihre Anrechnung die Dauer der Ausbildungsphase nach § 138 Abs. 2 BDG 1979 ganz oder teilweise ersetzen sollen, müssen daher zu jenem Ergebnis führen, das ansonst typischerweise in der in der vorgesehenen Ausbildungsphase zurückgelegten Ausbildungszeit erzielt werden soll. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich die EB zur RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 primär auf diese Voraussetzung, wenn sie - wenn auch mit anderen Worten - ausführen, die Anrechnungsfähgkeit sei nur gegeben, wenn mit der Vorverwendung eine Praxis nachgewiesen werde, "die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und Qualität zumindest gleichkommt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120218.X02Im RIS seit
14.02.2001