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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §93;Rechtssatz
§ 93 LDG 1984 regelt zwar das Verfahren vor der Disziplinarkommission, nicht jedoch jenes vor der Disziplinaroberkommission. Eine Vernehmung des Beschuldigten durch diese Behörde sieht das Gesetz nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090119.X01Im RIS seit
09.03.2001