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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §2 Abs3;Rechtssatz
Das Recht, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu stellen, ist grundsätzlich dem Arbeitgeber vorbehalten. Auch kann ein Ausländer, der gar keinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat, von vornherein nicht in seinem subjektiven "Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verletzt" sein. Im Übrigen führt die Anwendung des § 21 AuslBG auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anerkennung der Parteistellung des Ausländers im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zumal auch eine Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angesichts dessen Erkenntnisses vom 2. Juli 1993, VfSlg. 13.505, aussichtslos erscheint, in welchem dieser unter Hinweis auf sein "grundlegendes Erkenntnis VfSlg. 11.500/1987" die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als eine solche über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090258.X01Im RIS seit
15.03.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011