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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im bei ihr anhängigen Verfahren über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Bezugsnachzahlung in Bezug auf den Beschwerdeführer (der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht) auf die Erledigung eines § 26 VBG betreffenden Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof abgestellt. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist aber nicht präjudiziell im Sinne des § 38 AVG (die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren ist jedenfalls zu verneinen). Der Umstand, dass die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (im Sinne von wertvollen Hinweisen und dergleichen) wohl auch vorliegendenfalls nutzbar gemacht werden könnten, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120286.X01Im RIS seit
28.02.2002