RS Vwgh 2000/12/19 99/14/0294

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Der Ansicht des Abgabepflichtigen, dass er den "Basisprozess" aus sittlichen Gründen hätte führen müssen, um vor einem unabhängigen Gericht öffentlich den wahren Sachverhalt kundzutun, damit es Kunden wie Lieferanten sowie vor allem seinen (damals noch minderjährigen) Kindern ermöglicht werde, sich (auch die Kinder mit zunehmender Reife) autark ein eigenes Urteil zu bilden, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die Sittenordnung eine Prozessführung aus diesen Gründen keineswegs gebietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140294.X03

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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