Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Der Ansicht des Abgabepflichtigen, dass er den "Basisprozess" aus sittlichen Gründen hätte führen müssen, um vor einem unabhängigen Gericht öffentlich den wahren Sachverhalt kundzutun, damit es Kunden wie Lieferanten sowie vor allem seinen (damals noch minderjährigen) Kindern ermöglicht werde, sich (auch die Kinder mit zunehmender Reife) autark ein eigenes Urteil zu bilden, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die Sittenordnung eine Prozessführung aus diesen Gründen keineswegs gebietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140294.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017