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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Wenn die Ehegattin eines Arbeitgebers erklärt, sie selbst könne keine Zustimmung zum Zutritt zu Hotelzimmern erteilen, die Kontrollorgane mögen insoweit die Rückkehr ihres Ehegatten abwarten, dann ist daraus weder ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG noch eine Innehabung der Ehegattin an den kontrollierten Betriebsräumlichkeiten ableitbar. Die Abwesenheit des Arbeitgebers anlässlich der Kontrolle seines Betriebes bzw. das Fehlen einer zu seiner Vertretung befugten Person kann der Ehegattin nicht zum Vorwurf gemacht werden, war sie doch nicht verpflichtet, für die Vertretung des Arbeitgebers zu sorgen oder in seiner Abwesenheit als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu handeln, um eine Betriebskontrolle zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090250.X01Im RIS seit
23.02.2001