RS Vwgh 2000/12/19 99/09/0250

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z2 litd;

Rechtssatz

Wenn die Ehegattin eines Arbeitgebers erklärt, sie selbst könne keine Zustimmung zum Zutritt zu Hotelzimmern erteilen, die Kontrollorgane mögen insoweit die Rückkehr ihres Ehegatten abwarten, dann ist daraus weder ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG noch eine Innehabung der Ehegattin an den kontrollierten Betriebsräumlichkeiten ableitbar. Die Abwesenheit des Arbeitgebers anlässlich der Kontrolle seines Betriebes bzw. das Fehlen einer zu seiner Vertretung befugten Person kann der Ehegattin nicht zum Vorwurf gemacht werden, war sie doch nicht verpflichtet, für die Vertretung des Arbeitgebers zu sorgen oder in seiner Abwesenheit als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu handeln, um eine Betriebskontrolle zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090250.X01

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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