RS Vwgh 2000/12/19 2000/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht. Es gilt für die Zurückziehung der Berufung daher das selbe wie für den Berufungsverzicht (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1154). Daraus folgt aber, dass nur von der Partei, die Berufung erhoben hat, diese Berufung auch zurückgezogen werden kann; das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter die von der Partei erhobene Berufung zurückziehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050014.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten