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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht. Es gilt für die Zurückziehung der Berufung daher das selbe wie für den Berufungsverzicht (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1154). Daraus folgt aber, dass nur von der Partei, die Berufung erhoben hat, diese Berufung auch zurückgezogen werden kann; das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter die von der Partei erhobene Berufung zurückziehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050014.X01Im RIS seit
02.07.2001