RS Vwgh 2000/12/19 2000/12/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AHG 1949 §1;
AVG §73;
BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/12/0281 E 19. Dezember 2000

Rechtssatz

Soweit das Beschwerdevorbringen darauf abzielt, die belangte Behörde (Aktivdienstbehörde) wäre in der Lage gewesen, ihre Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für ihn günstigere Rechtslage für ein Folgeverfahren (hier: Ruhegenussbemessung durch die Pensionsdienstbehörde) herbeizuführen, kommt dem für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung nach § 42 Abs. 2 VwGG zu führen hätte, keine Bedeutung zu (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2. Auflage, unter E 133 zu § 73 AVG abgedruckten Entscheidungen, die dies für den Fall aussprechen, dass sich die Änderung der Rechtslage im betreffenden Verwaltungsverfahren selbst auswirkt. Das begründet aber keinen rechtserheblichen Unterschied zu der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, wo sich dies wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung für ein vor einer anderen Behörde durchzuführendes Folgeverfahren auswirkt. Auf die "rechtstechnische Konstruktion" kommt es also nicht an. Diese Judikatur ist daher auch für den Beschwerdefall maßgebend). Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, den von ihm durch das angeblich rechtswidrige Vorgehen der Behörde entstandenen bzw. behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu das zu einer mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Problematik nach Art. IV der Novelle zum Salzburger Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 18/1997, ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/12/0410).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120282.X02

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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