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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198Rechtssatz
Der Umstand, dass bestimmte Leidenszustände im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz, mit dem ein Unfall des Beamten als Dienstunfall anerkannt wurde und dem Beamten für die Folgen dieses Unfalls eine Versehrtenrente (Teilrente) zugesprochen wurde, bereits bekannt waren, aber dessen ungeachtet nicht als Folgeschäden anerkannt und daher bei der Bemessung der Versehrtenrente durch den genannten Bescheid auch nicht berücksichtigt wurden, hat zur Folge, dass sie später vom Beamten nicht mehr in Form eines "Verschlimmerungsantrages" in Bezug auf diesen Dienstunfall releviert werden können.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X05Im RIS seit
03.04.2001