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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21;Rechtssatz
§ 21 GehG 1956 normiert vier unterschiedliche besoldungsrechtliche Ansprüche, nämlich die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, den Auslandsaufenthaltszuschuss und den Folgekostenzuschuss (zum Unterschied zwischen der Auslandsverwendungszulage und dem Auslandsaufenthaltszuschuss Hinweis E 26. 2. 1997, Zl. 95/12/0097, wonach der Unterschied zwischen diesen beiden besoldungsrechtlichen Leistungen insbesondere in einer unterschiedlichen Intensität des Zusammenhanges zum Dienst besteht). Um behauptete Aufwendungen typologisch einer dieser Kategorien zuordnen zu können, bedarf es insbesondere der Kenntnis der Art dieser Aufwendungen, vor allem des Verwendungszweckes, wobei in aller Regel den Beamten diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht treffen wird, weil es sich üblicherweise um Umstände handeln wird, die seiner privaten Sphäre zuzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120245.X01Im RIS seit
14.02.2001