RS Vfgh 2001/9/25 V104/99

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Entschließung des Bundespräsidenten BGBl II 62/1997
LaserpointerV
ProduktsicherheitsG §8
ProduktsicherheitsG §17 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Laserpointerverordnung im Hinblick auf das Produktsicherheitsgesetz; Zulässigkeit der Individualanträge der Vertriebsgesellschaft; Beschränkung des Inverkehrbringens aufgrund der Gefährlichkeit der Produkte gerechtfertigt; Festlegung der Beschaffenheit gelindestes Mittel zur Erreichung des Schutzzweckes; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und keine unsachliche Differenzierung zwischen verschiedenen Produktgruppen; Anhörung des Produktsicherheitsbeirates erfolgt; Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur Verordnungserlassung gegeben

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags der Vertriebsgesellschaft auf Aufhebung der LaserpointerV.

Durch §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung wird der antragstellenden Gesellschaft untersagt, andere als den Laserklassen 1 oder 2 entsprechende Laserpointer an Letztverbraucher abzugeben. Die - eine untrennbare Einheit darstellenden - Regelungen greifen somit unmittelbar in die Rechtssphäre der Einschreiterin ein, ohne daß es des Dazwischentretens eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte.

Keine Gesetzwidrigkeit der LaserpointerV, BGBl II Nr 321/1999.

Aufgrund der auch in Österreich bekannten Fakten - wie sie etwa aus einem Fact Sheet der Weltgesundheitsorganisation WHO, aber auch aus zahlreichen anderen Dokumenten hervorgehen - und der - laut Bundeskanzleramt - zunehmenden Gefährdung insbesondere von Jugendlichen war die (damals) zuständige Bundesministerin für Konsumentenschutz gehalten, dem Ziel des §1 ProduktsicherheitsG - Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen - in geeigneter Weise zu entsprechen.

Da Laserpointer der Klasse 3B somit keinesfalls als "sicher" im Sinne des §5 ProduktsicherheitsG anzusehen sind, liegen die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß §8 ProduktsicherheitsG vor.

Die Behörde hatte bei Erlassung der Verordnung abzuwägen, ob eine teilweise Beschränkung des Inverkehrbringens der möglichst gelindeste Eingriff wäre. Es ist plausibel, davon auszugehen, daß unter Bedachtnahme auf "moderne" Vertriebswege wie das Internet eine Beschränkung des Vertriebes - etwa in Form eines Verbotes der Abgabe an Jugendliche - nicht effizient wäre. Um den Schutzzweck zu erreichen, ist daher - noch vor einem absoluten Verbot des Inverkehrbringens - die Festlegung der Beschaffenheit des Produktes das gelindere Mittel.

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, keine unsachliche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Laserpointern.

Die gemäß §17 Abs2 ProduktsicherheitsG erforderliche Anhörung des Produktsicherheitsbeirats ist erfolgt.

Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur Erlassung der Verordnung aufgrund der "Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird", BGBl II 62/1997.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, Gesundheitswesen, Produktsicherheit, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V104.1999

Dokumentnummer

JFR_09989075_99V00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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