RS Vwgh 2000/12/19 2000/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KOVG 1957 §86 Abs1;
KOVG 1957 §86 Abs2;

Rechtssatz

Einziges von der Partei zu beachtendes Formerfordernis für einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG ist die konkrete Benennung jenes Antrages, über den entgegen § 73 Abs. 1 AVG nicht fristgerecht entschieden worden ist. Weitere Voraussetzungen stellt § 73 Abs. 2 AVG nicht auf (hier: da kein Zweifel am Inhalt dieses Antrages vorlag, hätte die belangte Behörde auch inhaltlich nach Durchführung entsprechender Erhebungen unabhängig von der sachlichen Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden gehabt; in diesem Zusammenhang wird auf das dieselben Ansprüche, jedoch bezogen auf den Zeitraum ab November 1991, betreffende hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/09/0254, verwiesen).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete ASVG KOVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090106.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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