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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Einziges von der Partei zu beachtendes Formerfordernis für einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG ist die konkrete Benennung jenes Antrages, über den entgegen § 73 Abs. 1 AVG nicht fristgerecht entschieden worden ist. Weitere Voraussetzungen stellt § 73 Abs. 2 AVG nicht auf (hier: da kein Zweifel am Inhalt dieses Antrages vorlag, hätte die belangte Behörde auch inhaltlich nach Durchführung entsprechender Erhebungen unabhängig von der sachlichen Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden gehabt; in diesem Zusammenhang wird auf das dieselben Ansprüche, jedoch bezogen auf den Zeitraum ab November 1991, betreffende hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/09/0254, verwiesen).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete ASVG KOVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090106.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017