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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Möglichkeit des Nachvollzuges der von der Behörde vorgenommenen einschränkenden Feststellung der für die Vollanrechnung (in Zusammenhang mit der Ermittlung des Vorrückungsstichtages) vom Beamten beantragten Zeiten durch in diesen Fragen fachkundige Personalisten genügt nicht der Begründungspflicht nach § 60 AVG. Eine kurze schriftliche Darlegung der für die Vollanrechnung im Gegensatz zum Antrag des Beamten aus welchen Gründen immer ausgeschiedenen Zeiträume ist bei der gegebenen Situation jedenfalls rechtlich geboten und kann nicht als überflüssiger Verwaltungsaufwand abgetan werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120111.X01Im RIS seit
12.03.2001