RS Vwgh 2000/12/19 98/12/0111

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Die Möglichkeit des Nachvollzuges der von der Behörde vorgenommenen einschränkenden Feststellung der für die Vollanrechnung (in Zusammenhang mit der Ermittlung des Vorrückungsstichtages) vom Beamten beantragten Zeiten durch in diesen Fragen fachkundige Personalisten genügt nicht der Begründungspflicht nach § 60 AVG. Eine kurze schriftliche Darlegung der für die Vollanrechnung im Gegensatz zum Antrag des Beamten aus welchen Gründen immer ausgeschiedenen Zeiträume ist bei der gegebenen Situation jedenfalls rechtlich geboten und kann nicht als überflüssiger Verwaltungsaufwand abgetan werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120111.X01

Im RIS seit

12.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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