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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Zur Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Stichwort "Prozesskosten" und die dort zitierte Judikatur), dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Eine allgemeine Regel lasse sich aber vor allem dann nicht aufstellen, wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen wird. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten habe die Rechtsprechung aber stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140294.X02Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017