RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §271;
ASVG §273 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §13 Abs2;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §2;
GdUFG OÖ 1969 §27;
GdUFG OÖ 1969 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Der für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG maßgebende Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs. 1 ASVG ist umfassend und weicht wesentlich von den Anspruchsvoraussetzungen für eine Versehrtenrente nach einem anerkannten Dienstunfall ab. Daher kann es durchaus rechtmäßig sein, dass jemand zwar einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat, jedoch keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach dem OÖ GdUFG 1969 gegenüber seinem Dienstgeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X08

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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