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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
ASVG §271;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198Rechtssatz
Der für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG maßgebende Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs. 1 ASVG ist umfassend und weicht wesentlich von den Anspruchsvoraussetzungen für eine Versehrtenrente nach einem anerkannten Dienstunfall ab. Daher kann es durchaus rechtmäßig sein, dass jemand zwar einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat, jedoch keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach dem OÖ GdUFG 1969 gegenüber seinem Dienstgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X08Im RIS seit
03.04.2001