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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Besetzung der einer Universitätsbibliothek zugeordneten Planstelle mit einer anderen Person mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Die Einschreiterin führt aus, dass die Ausschöpfung eines administrativen Rechtsmittelzuges nicht möglich sei, weil keine Bescheiderlassung erfolgt sei. Folgt man diesem Vorbringen, so liegt gar kein Bescheid vor. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand und die Beschwerde ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B723.2001Dokumentnummer
JFR_09989075_01B00723_01