RS Vfgh 2001/9/25 B723/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Besetzung der einer Universitätsbibliothek zugeordneten Planstelle mit einer anderen Person mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Die Einschreiterin führt aus, dass die Ausschöpfung eines administrativen Rechtsmittelzuges nicht möglich sei, weil keine Bescheiderlassung erfolgt sei. Folgt man diesem Vorbringen, so liegt gar kein Bescheid vor. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand und die Beschwerde ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 723/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 B 723/01

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B723.2001

Dokumentnummer

JFR_09989075_01B00723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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