RS Vwgh 2000/12/19 2000/05/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0059 E 15. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Für einen Enteigneten lassen sich aus den Bestimmungen des § 11 Krnt LStG 1991 keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten. Allerdings können die Enteigneten sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung ihre Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Daß § 36 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 die Voraussetzungen der Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, daß eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch die Enteignung nicht gedeckt werden kann (Hinweis E 17.4.1986, 85/06/0162).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050195.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten