RS Vwgh 2000/12/19 99/12/0135

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112f Abs1;
GehG 1956 §24a;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für Naturalwohnungen befasst. Demnach ist eine vollständige Neubemessung anhand der Kriterien des § 24 a GehG in der Fassung der 45. GehG-Novelle auf Grundlage des § 112 f Abs. 1 GehG dann geboten, wenn - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht bereits im Geltungsbereich der 45. GehG-Novelle, nämlich nach dem 1. Jänner 1987, eine bescheidmäßige Bemessung nach diesen Kriterien erfolgt ist. Im Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0249, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bescheidmäßige Erhöhungen der Grundvergütung im vorher genannten Zeitraum, die bloß die Wertsicherung der Grundvergütung berücksichtigen, keine Neubemessung der Grundvergütung nach § 24 a GehG in der Fassung der 45. GehG-Novelle darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120135.X01

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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