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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Die Rechtspraktikantenzeit dient dazu, während dieser Zeit allgemeine Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, um juristische Tätigkeiten - auch in verschiedenen Sachgebieten - auszuüben, sie ist daher dem Beamten zur Gänze anzurechnen. Damit sind aber die beiden in § 138 Abs. 3 letzter Halbsatz BDG 1979 genannten Kriterien (die für die Z. 1 bis 3 gleichermaßen gelten) auch unter diesem Gesichtspunkt eines "allgemeinen" Ausbildungszweckes erfüllt. Zwar steht dieser "allgemeine Ausbildungszweck" bei der Gerichtspraxis zweifellos im Vordergrund. Er ist aber mit jeder anderen juristischen Verwendung am Beginn eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ebenfalls verbunden und eine keineswegs zu vernachlässigende Größe, zumal die Absolvierung der Gerichtspraxis (jedenfalls im Bundesbereich) kein allgemeines Anstellungserfordernis für eine Verwendung in der Verwaltung ist und auch eine bloß teilweise Anrechnung der Vorverwendung in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120218.X03Im RIS seit
14.02.2001