RS Vwgh 2000/12/19 98/19/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4 impl;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/1405 E 16. Oktober 1998 RS 1(hier: Diese Rechtsprechung ist auch auf die Versagung einer Niederlassungsbewilligung gegenüber Angehörigen von Österreichern (im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG 1997) gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 FrG 1997 übertragbar)

Stammrechtssatz

Eine Bedachtnahme auf die während eines langjährigen Voraufenthaltes begründeten privaten und familiären Beziehungen in Österreich bei einer auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs1 Z 4 FrG 1993 infolge strafrechtlichen Fehlverhaltens gestützten Entscheidung ist auch dann geboten, wenn eine frühere Aufenthaltsberechtigung bereits rechtskräftig entzogen worden ist (Hinweis E 19.12.1997, 96/19/2193).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190304.X03

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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