Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198Rechtssatz
Auch ärztliche Sachverständigengutachten besitzen grundsätzlich keinen nach Rangstufen unterschiedlichen Beweiswert. Somit kommt also auch einem Fakultätsgutachten gegenüber sonstigen ärztlichen Gutachten grundsätzlich kein höherer Beweiswert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1959, 1130/57).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverständiger Fakultätsgutachten freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X06Im RIS seit
03.04.2001