RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Auch ärztliche Sachverständigengutachten besitzen grundsätzlich keinen nach Rangstufen unterschiedlichen Beweiswert. Somit kommt also auch einem Fakultätsgutachten gegenüber sonstigen ärztlichen Gutachten grundsätzlich kein höherer Beweiswert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1959, 1130/57).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverständiger Fakultätsgutachten freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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