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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Krnt BauO 1992 kennt keinen allgemeinen Immissionsschutz, vielmehr ergibt sich aus § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 eindeutig, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der Bauordnung bzw. der Bauvorschriften, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht kommen (Hinweis E 31.8.1999, 99/05/0093).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050220.X01Im RIS seit
28.09.2001