RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0195

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1969/198;

Rechtssatz

Dem § 21 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 3 GehG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) ist nicht zu entnehmen, dass von vornherein nur üblicherweise mit der Auslandsverwendung in Verbindung stehende Kosten zu berücksichtigen sind. Eine derartige Bedeutung kann auch der Formulierung "gebührt zum Monatsbezug" nicht beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120195.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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