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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;Rechtssatz
Dem § 21 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 3 GehG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) ist nicht zu entnehmen, dass von vornherein nur üblicherweise mit der Auslandsverwendung in Verbindung stehende Kosten zu berücksichtigen sind. Eine derartige Bedeutung kann auch der Formulierung "gebührt zum Monatsbezug" nicht beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120195.X01Im RIS seit
02.03.2001