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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
StVO 1960 §76 Abs6;Rechtssatz
Ein allfälliges Überqueren der Straße im Zuge eines Gehweges muss gemäß § 15 Abs. 3 Wr VeranstaltungsG unter Einhaltung des § 76 Abs. 6 StVO erfolgen. Das Gesetz fordert aber nicht, dass auch auf den sichersten Gehweg abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050125.X03Im RIS seit
26.11.2001