RS Vwgh 2000/12/19 99/05/0125

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §76 Abs6;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3;

Rechtssatz

Ein allfälliges Überqueren der Straße im Zuge eines Gehweges muss gemäß § 15 Abs. 3 Wr VeranstaltungsG unter Einhaltung des § 76 Abs. 6 StVO erfolgen. Das Gesetz fordert aber nicht, dass auch auf den sichersten Gehweg abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050125.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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