RS Vwgh 2000/12/19 2000/14/0196

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
LAO Krnt 1991 §76;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid ist durch die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung:" unter Beifügung des Namens des Fertigenden zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich gegenständlich um einen der Landesregierung zuzurechnenden Bescheid handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aus, von welcher Beh der Bescheid ausgeht, weshalb es nicht schadet, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Beh (gegenständlich das Amt der Kärntner Landesregierung) genannt ist (Hinweis E 18. November 1998, 96/03/0351).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140196.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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