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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid ist durch die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung:" unter Beifügung des Namens des Fertigenden zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich gegenständlich um einen der Landesregierung zuzurechnenden Bescheid handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aus, von welcher Beh der Bescheid ausgeht, weshalb es nicht schadet, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Beh (gegenständlich das Amt der Kärntner Landesregierung) genannt ist (Hinweis E 18. November 1998, 96/03/0351).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140196.X02Im RIS seit
28.03.2001