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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs3 lita;Rechtssatz
In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs 1 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Beh, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E 20. Jänner 1999, 98/13/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140104.X02Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008