RS Vwgh 2000/12/19 2000/14/0104

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §83 Abs1;

Rechtssatz

In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs 1 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Beh, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E 20. Jänner 1999, 98/13/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140104.X02

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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