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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass der vorhandene konsentierte Altbestand den gemäß § 39 Abs. 3 bzw. § 107 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 geforderten Lichteinfall für Hauptfenster von Aufenthaltsräumen nicht einhält (der Lichteinfall auf die Hauptfenster im Erdgeschoß des Gebäudes der Nachbarn beträgt 60 Grad ), muss im Zusammenhalt mit dem in § 17 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 verankerten Nachbarrecht abgeleitet werden, dass Dachaufbauten auf einem solchen Altbestand nur dann zulässig sind, wenn der durch den Altbestand bewirkte, von § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 abweichende Lichteinfall unverändert bleibt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050115.X03Im RIS seit
03.05.2001