RS Vwgh 2000/12/19 99/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §107 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §17 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §62 Abs3;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass der vorhandene konsentierte Altbestand den gemäß § 39 Abs. 3 bzw. § 107 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 geforderten Lichteinfall für Hauptfenster von Aufenthaltsräumen nicht einhält (der Lichteinfall auf die Hauptfenster im Erdgeschoß des Gebäudes der Nachbarn beträgt 60 Grad ), muss im Zusammenhalt mit dem in § 17 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 verankerten Nachbarrecht abgeleitet werden, dass Dachaufbauten auf einem solchen Altbestand nur dann zulässig sind, wenn der durch den Altbestand bewirkte, von § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 abweichende Lichteinfall unverändert bleibt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050115.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten