RS Vwgh 2000/12/19 97/19/1487

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs2;
GOG §1 Abs1;
GOG §3 Abs2;

Rechtssatz

Wenn im ersten Halbsatz des § 3 Abs. 2 GOG davon die Rede ist, dass die Sicherheitskontrollen "insbesondere" unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Torsonden und Handsuchgeräten durchgeführt werden "können", und im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung das Verlangen nach einer Vorweisung der mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung der Kleider "unter möglichster Schonung des Betroffenen" für zulässig erklärt wird, so ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine Prioritätsreihenfolge der Kontrollmethoden. Den Kontrollorganen ist diesbezüglich Auswahlermessen eingeräumt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens ist freilich, dass sie, wenn sie die Vorweisung der vom Betroffenen mitgeführten Gegenstände verlangen, unter möglichster Schonung des Betroffenen vorgehen. Legt man das Beschwerdevorbringen zu Grunde, so hatte der Beschwerdeführer eine Aktenmappe mit mehreren Schriftstücken sowie eine kleine Herrenhandtasche mit Personalausweis, Geldbörse, Schlüsseln sowie Schreibutensilien bei sich. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass sowohl eine Aktenmappe als auch eine Herrenhandtasche eine Größe aufweisen, die sie im Prinzip geeignet erscheinen lassen, eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu verbergen. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen weiter ergibt, forderten die Kontrollorgane den Beschwerdeführer auf, eine Kontrolle seiner Aktenmappe und seiner Herrenhandtasche zu dulden. Dass die Kontrollorgane gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers Einsicht in die beiden Behältnisse genommen hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Vornahme der Kontrolle erfolgte nach der Schilderung des Beschwerdeführers derart, dass die Kontrollorgane die Aktenmappe und die Herrenhandtasche geöffnet hätten und "ziemlich interessiert" hineingeschaut hätten. Sie hätten weiters "sogar hineingegriffen". Dass die Kontrollorgane Gegenstände aus den Behältnissen herausgenommen hätten, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann die Durchführung der Sicherheitskontrolle, wie sie in der vorliegenden Beschwerde geschildert wird, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Insbesondere findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kontrollorgane in zeitlicher Hinsicht eine exzessive Kontrolle durchgeführt hätten oder in einem unnotwendigen Ausmaß Einsicht in personenbezogene Daten des Beschwerdeführers genommen hätten. Dass die Kontrollorgane in die von ihnen geöffneten Behältnisse mit Interesse hineinsahen, kann angesichts ihrer Aufgabe, die verbotene Mitnahme von unter Umständen schwer zu entdeckenden Waffen zu unterbinden, ebenfalls nicht als exzessiv qualifiziert werden.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191487.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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