RS Vfgh 2001/9/25 V69/99 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7001 Mietwagengewerbe, Taxigewerbe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §57 Abs1
Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994
Wr BetriebsO für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung mangels Betroffenheit der Antragsteller; trotz gleichlautenden Inhaltes der nunmehr geltenden Bestimmungen keine gesetzliche Handhabe für einen Austausch des Prüfungsgegenstandes

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl 33/1999, betreffend Änderung der Wr Betriebsordnung für Fiaker- und Mietwagenunternehmen 1994.

Am 18.01.01 trat die Wr Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl 4/2001, in Kraft. Gemäß §13 Abs2 leg.cit. trat die Wr Fiaker-BetriebsO 1994 idF LGBl 33/1999 gleichzeitig außer Kraft.

Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes bereits außer Kraft getretene Norm entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung.

Den Antragstellern fehlt demnach insoweit die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche Betroffenheit durch diese bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung (mit Judikaturhinweisen).

Trotz des der angefochtenen Verordnung gleichlautenden Inhaltes der Bestimmung der Wr Fiaker-BetriebsO 2000 besteht für einen Austausch des Prüfungsgegenstandes keinerlei gesetzliche Handhabe, da der Prüfungsgegenstand durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren iSd §57 Abs1 VfGG ("bestimmte Stellen der Verordnung") festgelegt wird (vgl VfSlg 13.794/1994, 15.021/1997).

Entscheidungstexte

  • V 69/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 V 69/99 ua

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V69.1999

Dokumentnummer

JFR_09989075_99V00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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