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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben vermag gegenüber einer nachträglichen Änderung der Gesetzeslage nicht durchzuschlagen. Selbst wenn eine Partei schon in der Vergangenheit keinen Anspruch auf eine Leistung (mehr) gehabt haben sollte, hinderte dies die Behörde nicht, nunmehr die maßgeblichen Bestimmungen rechtsrichtig zu vollziehen (Hinweis VwGH E 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0212).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090110.X01Im RIS seit
11.07.2001