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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198Rechtssatz
Gleichgültig in welcher Funktion nach § 52 AVG ein Sachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, sein zum Rechtsträger der Dienstbehörden, der gleichzeitig auch Krankenanstaltenträger ist, bestehendes Dienstverhältnis allein schließt ihn nicht von vornherein als Sachverständiger aus. Der Sachverständige steht nämlich in Ausübung dieser Funktion vor einer Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. § 289 StGB), gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, 81/07/0209 = VwSlg. 10714 A/1982 - nur Leitsatz). Analoges gilt für den Fall, dass man in einem privaten Dienstverhältnis die Weisungsbefugnis der Gebietskörperschaft als Dienstgeberin ausschließlich aus dem Privatrecht ableitet. Aus einem solchen Dienstverhältnis allein kann auch kein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG abgeleitet werden.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X07Im RIS seit
03.04.2001