RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
StGB §289;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Gleichgültig in welcher Funktion nach § 52 AVG ein Sachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, sein zum Rechtsträger der Dienstbehörden, der gleichzeitig auch Krankenanstaltenträger ist, bestehendes Dienstverhältnis allein schließt ihn nicht von vornherein als Sachverständiger aus. Der Sachverständige steht nämlich in Ausübung dieser Funktion vor einer Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. § 289 StGB), gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, 81/07/0209 = VwSlg. 10714 A/1982 - nur Leitsatz). Analoges gilt für den Fall, dass man in einem privaten Dienstverhältnis die Weisungsbefugnis der Gebietskörperschaft als Dienstgeberin ausschließlich aus dem Privatrecht ableitet. Aus einem solchen Dienstverhältnis allein kann auch kein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG abgeleitet werden.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X07

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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