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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags infolge unzulässiger Abgrenzung der zur Aufhebung beantragten GesetzesstellenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §35 Abs2 Wr GaragenG.
Der verbleibende Rest der Gesetzesstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.
Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl VfSlg 11466/1987; weiters VfSlg 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Garagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G288.2001Dokumentnummer
JFR_09989075_01G00288_01