RS Vfgh 2001/9/25 G288/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8225 Garagen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Wr GaragenG §35 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags infolge unzulässiger Abgrenzung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §35 Abs2 Wr GaragenG.

Der verbleibende Rest der Gesetzesstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.

Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl VfSlg 11466/1987; weiters VfSlg 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989).

Entscheidungstexte

  • G 288/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 G 288/01

Schlagworte

Baurecht, Garagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G288.2001

Dokumentnummer

JFR_09989075_01G00288_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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