RS Vwgh 2000/12/19 99/14/0319

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z1;
GewStG §1;

Rechtssatz

Nachhaltigkeit einer Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse wiederholt wird bzw mit Sicherheit auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140319.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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