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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Nachhaltigkeit einer Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse wiederholt wird bzw mit Sicherheit auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140319.X01Im RIS seit
28.03.2001