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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
DP §76 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend vom letzten Halbsatz des § 76 Abs. 1 DP, in der Fassung der DP-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, läge der Schluss nahe, dass bereits auf Grund des Abspruches des Ruhestandsversetzungsbescheides die Beamtin nicht dauernd dienstunfähig und die Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei, weil sie ansonsten nach § 79 Abs. 1 DP in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wäre. Ausgehend davon erschiene die Anwendung der Begünstigung nach § 9 Abs. 1 PG 1965 wegen Erwerbsunfähigkeit nicht geboten. Diese Betrachtung ist aber im Hinblick auf § 45j des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, nicht aufrecht zu erhalten, weil nach dieser Bestimmung Bundesbeamte, die das 60. Lebensjahr nocht nicht vollendet hatten, wegen Dienstunfähigkeit nur in den zeitlichen Ruhestand im Sinne der §§ 75 bis 78 DP versetzt werden durften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120309.X01Im RIS seit
13.12.2001