RS Vwgh 2000/12/19 2000/12/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40;
AVG §68 Abs4 Z1;
UniStG 1997 §80 Abs7;
UniStG 1997 §81 Abs1;
UniStG 1997 §81 Abs5;
UOG 1975 §64 Abs3 litq;
UOG 1993 §87 Abs2;
UOG 1993 §87 Abs3;

Rechtssatz

Es besteht kein rechtserheblicher Unterschied zwischen dem Fall, dass sich ein (rechtlich existentes) Organ, dem nach der Rechtsordnung keine abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln eingeräumt ist, die Kompetenz zur Erlassung eines Bescheides arrogiert, und dem Fall, dass ein (rechtlich nicht mehr existentes) Organ, dem Imperium eingeräumt war, eine derartige Kompetenz nach seiner rechtlichen Auflösung (Beseitigung) in Anspruch nimmt, mag es auch sogar während der Zeit seines Rechtsbestandes für die Erlassung von Bescheiden in solchen Angelegenheiten zuständig gewesen sein. In beiden Fällen beruht der Anschein, den eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung hervorruft, gleichermaßen auf einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtslage (Einräumung irgendeiner Kompetenz zur Ausübung von Hoheitsgewalt im Außenverhältnis; weitere rechtliche Existenz als Organ), wobei im Regelfall der (rechtliche) Nichtbestand eines Organes sogar einfacher zu erkennen sein wird als der Mangel der Einräumung einer abstrakten Kompetenz zu hoheitlichem Handeln (hier in Zusammenhang mit einer der Beschwerdeführerin am 19. Jänner 2000 zugestellten Erledigung des Akademischen Senates der Universität Wien, der seit 1. Jänner 2000 im Rechtssinn aufgehört hat zu existieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120045.X02

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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