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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb idF 1969/198;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Antragstellung des Beamten (eines Botschafters) auf Ersatz von während des "Golfkrieges" erlittenen Schäden auch als Begehren auf entsprechende, rückwirkende Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu verstehen. Bei gebrauchten Gegenständen ist nicht auf den Neuwert abzustellen, weil der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nicht verhalten werden kann, im Falle eines Schadens auf seine Kosten gebrauchtes Gut durch neues Gut zu ersetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 92/12/0236). Zusammenfassend ergibt sich auf Grund der nun gegebenen Verfahrenslage (d.h., unpräjudiziell einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes), dass der Zeitwert der vernichteten bzw. abhanden gekommenen Gegenstände ohne Kürzung der Bemessung der Auslandsverwendungszulage gleichsam als einmalige Schadenersatzleistung zu Grunde zu legen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120195.X03Im RIS seit
02.03.2001