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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, bei der Frage, ob Unterhalt gewährt wird, sei eine Orientierung anhand des Existenzminimums bzw. der Sozialhilferichtsätze vorzunehmen, erweist sich als unzutreffend. Zu prüfen wäre lediglich gewesen, ob die Wohnungsnahme des Beschwerdeführers von faktischer Unterhaltsgewährung durch seinen österreichischen Vater getragen sein wird. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches wäre dafür nicht Voraussetzung. Freilich würde das Bestehen eines Unterhaltsanspruches die folgende faktische Unterhaltsgewährung nahe legen (zur Möglichkeit des Bestehens eines Unterhaltsanspruches auch volljähriger Kinder nach dem maßgeblichen Heimatrecht des Beschwerdeführers im Falle der Zustimmung der Eltern zur Einwanderung des Fremden nach Österreich vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2000, Zl. 99/19/0011). Allerdings hat die belangte Behörde weder eine Zustimmung des Vaters des Beschwerdeführers zur Einwanderung des Beschwerdeführers noch auch den Willen des Vaters des Beschwerdeführers, diesem im Falle seiner Einwanderung faktisch Unterhalt zu gewähren, festgestellt. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher auch keine diesbezüglichen Erklärungen seines Vaters vorgelegt. Von der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung aber von seinem Vater faktisch Unterhalt geleistet würde, hing die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ab. Indem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abwies, ohne zuvor die Frage zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung überhaupt zuständig war, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190213.X03Im RIS seit
24.01.2002