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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs5;Rechtssatz
Es ist der Behörde nicht zu folgen, wenn sie die Kanalanschlussgebühr, die mit monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von S 3.213,40 eine nicht vernachlässigbare finanzielle Belastung darstellen musste, in ihrer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Sondernotstandshilfe ohne Angabe näherer Gründe nicht berücksichtigt hat. Die Bezeichnung der Gebühr "als zwischenzeitig gestundet" konnte dafür - angesichts der von der Arbeitslosen bescheinigten Stundung nur bis zu einem Zeitpunkt vor ihrer Antragstellung - keine ausreichende Begründung sein. Dem Hinweis der Behörde, es seien keine Bemühungen, eine weitere Stundung zu erreichen, dargetan worden, und es widerstrebe dem Zweck der begehrten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, wenn "durch die Aufnahme einer weiteren Zahlung" die dadurch entstehende Last im Ergebnis auf die Versichertengemeinschaft überwälzt werde, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde in ihrer Entscheidung nicht erkennbar davon ausgegangen ist, der Ehegatte der Arbeitslosen hätte von einer Entrichtung der restlichen Raten auch weiterhin - gemeint offenbar: für die gesamte Dauer der von der Arbeitslosen beantragten Leistung - absehen können. Eine mangelnde Mitwirkung kann der Arbeitslosen in diesem Zusammenhang angesichts des von ihr vorgelegten Schreibens (das den Zeitraum der Stundung betrifft) nicht vorgeworfen werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das schon erwähnte Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/08/0011). Dass die Kanalanschlussgebühr zu den Kosten der Wohnraumbeschaffung zähle, bezweifelt auch die Behörde nicht. Das Fehlen der "Darlehensform" kann nicht dazu führen, dass die Ratenzahlungsverbindlichkeit im Gegensatz etwa zu Verbindlichkeiten aus einem zu ihrer Begleichung aufgenommenen Privatdarlehen nicht berücksichtigbar sei (vgl. darüber hinaus auch die Möglichkeit einer Bedachtnahme auf sonstige Einkommensminderungen gemäß Abschnitt II. Punkt 9. der vom Arbeitsmarktservice Österreich im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte und bei Dirschmied, AlVG3, 487 ff, wiedergegebene Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080307.X01Im RIS seit
18.10.2001