RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0205

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;

Rechtssatz

Könnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Unternehmen ihres Ehegatten weiterhin in einer durch die Merkmale eines Dienstverhältnisses charakterisierten Form tätig war und dieses Dienstverhältnis auch nicht - im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0029, zur insoweit auch im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Rechtslage - neu als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden war, so käme es auf die Änderung des zeitlichen Ausmaßes der Tätigkeit und die Reduzierung des Entgeltes, im Besonderen auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Geringfügigkeit der weiterbestehenden Beschäftigung, nicht an. Maßgeblich wäre dann für die Verneinung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin - unter dem Gesichtspunkt nicht des § 12 Abs. 3 lit. a, sondern des § 12 Abs. 1 AlVG - der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses als solcher (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159, sowie - darauf verweisend - vom 20. Oktober 1998, Zl. 96/08/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080205.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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