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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0112 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Ist es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, angesichts einer absehbar befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort (hier: der in Großbritannien ansässige Steuerpflichtige wurde von seinem Arbeitgeber für ca zwei Jahre zu Dienstleistungen in Wien verpflichtet) den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben, dann ändert es an dieser Unzumutbarkeit nichts, wenn die Familie des Steuerpflichtigen ihn auf die Dauer seiner Entsendung an den Beschäftigungsort begleitet. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie des Steuerpflichtigen am Ort seiner vorübergehenden Beschäftigung wird der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, sodass den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Werbungskosten für die Haushaltsführung am Beschäftigungsort das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 insoweit rechtens nicht entgegengehalten werden darf, als die mit der Haushaltsführung in Wien verbundenen Auslagen seine Person betreffen. In diesem Umfang ist der Steuerpflichtige berechtigt, die mit einer beruflich veranlassten Führung eines zweiten Haushaltes verbundenen Auslagen als Werbungskosten geltend zu machen. Die Kosten von Heimflügen des Steuerpflichtigen vor dem Zeitpunkt des Nachzuges seiner Familie an den Entsendungsort stehen ihm dabei im sachbezogen als üblich anzusehenden Ausmaß zu, während Kosten von Heimflügen des Steuerpflichtigen nach der Übersiedlung seiner Familie nur unter der Bedingung eines nachvollziehbaren Bedarfes anzuerkennen sind (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081; E 7.9.1993, 93/14/0081, 6804 F/1993; E 29.5.1996, 93/13/0013; E 27.8.1998, 95/13/0119). Nicht gilt all dies für solche als Werbungskosten geltend gemachten (Mehr-)Aufwendungen, die ihre Ursache darin haben, dass dem Steuerpflichtigen seine Gattin und seine Kinder an den Ort der vorübergehenden Beschäftigung nachgefolgt sind. Alle daraus resultierenden Auslagen fallen rechtlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 und können deshalb als Werbungskosten nicht erfolgreich abgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130111.X05Im RIS seit
20.04.2001