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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist nur - unter der Voraussetzung entsprechender Ermittlungsergebnisse im fortgesetzten Verfahren - zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Notstandshilfe auch die Pauschalanrechnung eines Einkommens aus einem (nicht übergebenen oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassenen, sondern) stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieb stattzufinden hat. Für die Prüfung dieser Frage bietet die hier noch anzuwendende Bestimmung des § 5 Abs. 4 Notstandshilfeverordnung - da die verwiesenen Vorschriften des BSVG nur "sinngemäß" anzuwenden sind, was die Bedachtnahme auf Verschiedenheiten im Anwendungszusammenhang ermöglicht - einen gewissen Spielraum. Dabei ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass die Verweisung des die Notstandshilfe beantragenden Arbeitslosen auf fiktive Einkünfte (im Gegensatz zu einer pauschalierenden Berechnung von Einkünften) bei der Notstandshilfe als einer Leistung aus der im Großen und Ganzen durch Beiträge der Versicherten finanzierten Arbeitslosenversicherung noch systemwidriger wäre, als dies - ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof verneinten Frage einer daraus resultierenden Verfassungswidrigkeit - schon bei der Ausgleichszulage der Fall ist (vgl. zur Rechtsnatur der Notstandshilfe auch das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0107). Im hier gegebenen Zusammenhang lässt sich wohl auch keine Umkehr der Perspektive (im Sinne der Behauptung, es handle sich um ein verallgemeinerungsfähiges Ordnungsprinzip) in Erwägung ziehen, und das - im Vergleich zum Zweck der Ausgleichszulage - völlig andere Risiko, dessen Abdeckung die Notstandshilfe dient, steht auch einer Übertragung von Gesichtspunkten der traditionellen Struktur eines bestimmten Bereiches der "Altersvorsorge" und der Zumutbarkeit gegenüber einer Inanspruchnahme der Sozialleistung vorrangiger Verwertungshandlungen zur Sicherung der eigenen Altersversorgung auf den hier gegebenen Anwendungszusammenhang entgegen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr (anteilig) auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt wurde, sodass die von der belangten Behörde vorgenommene Einkommensanrechnung gemäß § 140 Abs. 5 BSVG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Notstandshilfeverordnung nicht dem Gesetz entsprach, und dies auf eine Stilllegung und nicht eine Weitergabe des Betriebes zurückzuführen war, so wäre ein Rückgriff auf § 140 Abs. 7 bis 9 BSVG jedenfalls nicht "sinngemäß". Die belangte Behörde wird von einer Anrechnung eines fiktiven Einkommens auf die Notstandshilfe in diesem Fall daher abzusehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080274.X02Im RIS seit
18.10.2001