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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Mit einem die Sondernotstandshilfe betreffenden erstinstanzlichen Bescheid wurde diese Leistung "für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt", ohne dass ein Zeitraum genannt war, und ein zeitlich nicht zuordenbarer Betrag zurückgefordert. Spielraum für eine inhaltliche Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe bestand für die Behörde zweiter Instanz daher nur - aufgrund eines anderen, gleichfalls mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides - in Bezug auf einen in diesem Bescheid genannten Zeitraum. Nach den in Punkt 1. der Rechtsausführungen in dem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, dargelegten Maßstäben hätte die Behörde zweiter Instanz insoweit - wegen Beschränkung auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - nur eine Einstellung aussprechen dürfen. Diese Ansicht war im Vorerkenntnis freilich nicht tragend, weil die so verstandene "Sache" damals nicht überschritten (sondern die rückwirkende Einstellung im Berufungsbescheid wiederholt) worden war. Der vorliegenden Entscheidung kann schon deshalb ohne Befassung eines verstärkten Senates die aus dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, zu ziehende Konsequenz, dass die Formulierung einer Entscheidung als "Einstellung" oder "Widerruf" nicht zu einer dementsprechenden Beschränkung der "Sache" des Berufungsverfahrens führt, zugrunde gelegt werden. "Sache" ist bei Aussprüchen der einen wie der anderen Art die Verneinung der Bezugsberechtigung während des davon betroffenen Zeitraumes.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080306.X03Im RIS seit
18.10.2001