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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom 14. Jänner 1997, 96/08/0035, dargelegten Erwägungen zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld von Personen, denen nach § 38 UOG, BGBl Nr 1975/258, remunerierte Lehraufträge erteilt wurden, die - mangels diesbezüglich relevanter Unterschiede - auch für Lehraufträge gelten, die - wie im Beschwerdefall - nach § 9 Abs 1 Z 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl Nr 1970/54, erteilt wurden, ist davon auszugehen, dass - da die Bestimmung des § 1 Abs 6 AlVG idF der Novelle BGBl Nr 1995/297 erst am 1. Mai 1995 in Kraft trat - das arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Bf im Sinne der §§ 1 Abs 1, 12 Abs 1 AlVG als Lehrbeauftragter bereits mit 31. Jänner 1995 endete und der Bf daher - immer ausgehend vom genannten Sachverhalt - trotz der Weiterzahlung von Remunerationen im relevanten Zeitraum ab dem 1. Februar 1995 im Sinne der §§ 7 und 12 Abs 1 AlVG an sich arbeitslos war. Unter diesem Gesichtspunkt hätte er (ungeachtet der dadurch bedingten "Doppelversorgung", die durch die Novelle BGBl Nr 1993/817 nur in Bezug auf Semester- und Hauptferien beseitigt werden sollte, vgl dazu den Ausschussbericht, 1332 BlgNR
18. GP 1) Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, wobei er (insoweit mit dem Ergebnis der Vermeidung einer "Doppelversorgung") nur in jenem Zeitraum, auf den die Semesterferien fielen, nach § 12 Abs 3 lit h AlVG, wonach "ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien" nicht als arbeitslos gilt, nicht als arbeitslos gegolten hätte. Die zuletzt genannte Bestimmung ist - einerseits unter Bedachtnahme auf ihren eben genannten Zweck und andererseits in Anbetracht des Umstandes, dass grundsätzlich Lehraufträge nur semesterweise erteilt werden und kein Anspruch auf Weiterbestellung besteht - auch dann, wenn nach einem zuletzt für ein Wintersemester erteilten Lehrauftrag kein neuer Lehrauftrag für das Sommersemester erteilt wird, in Bezug auf das Wintersemester anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080164.X02Im RIS seit
18.10.2001