RS Vwgh 2000/12/20 97/13/0111

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0112 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Auslagen nicht selbst getragen hat (hier: der Arbeitgeber trug die Auslagen), steht für sich allein einer Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130111.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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