RS Vwgh 2000/12/20 98/13/0029

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §22 Z2;

Rechtssatz

Dass auf Grund wesentlicher Beteiligung (hier: zu 50 %) des Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH seine Bezüge nach § 22 Z 2 EStG 1988 den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugeordnet wurden, bedeutet nicht, dass diese nach dem Ermessen des Steuerpflichtigen "in freier Entscheidung" ermittelt werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130029.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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