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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Dass auf Grund wesentlicher Beteiligung (hier: zu 50 %) des Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH seine Bezüge nach § 22 Z 2 EStG 1988 den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugeordnet wurden, bedeutet nicht, dass diese nach dem Ermessen des Steuerpflichtigen "in freier Entscheidung" ermittelt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130029.X03Im RIS seit
19.03.2001