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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer - der seine von der belangten Behörde anhand der Vereinsstatuten bejahte Befugnis zur Vertretung des Vereins nach außen nicht bestreitet - der Sache nach geltend macht, er sei nicht der einzige Vertreter des Vereins gewesen, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (der die Frage der Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG betrifft) nicht aufzuzeigen, da die Gebietskrankenkasse durch keine gesetzliche Bestimmung dazu verhalten ist, alle Haftungsverpflichteten in Anspruch zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080058.X01Im RIS seit
19.03.2001