RS Vwgh 2000/12/20 98/13/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0237 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw Vermögensverwertung im Vordergrund stehe, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188). Zu diesem Gesamtbild gehört neben der ua wesentlichen Frage der Behaltedauer von Objekten auch der Umstand, dass die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen es diesem ermöglichten, die Erwerbsvorgänge mit Eigenkapital zu finanzieren und sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit ergab, die erworbenen Objekte in mehr oder wenigen zeitnahem Zusammenhang zum Erwerbsvorgang wieder zu verkaufen. Die Finanzierung entsprechender Liegenschafts(teil)erwerbe mit Eigenkapital spricht aber dafür, dass gegenständlich tatsächlich die Vermögensnutzung im Vordergrund stand (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188, wonach umgekehrt die Fremdfinanzierung ein Indiz für die Beurteilung einer Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel bildet). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst bei gebotener Berücksichtigung des Gesamtbildes dieses nur insoweit relevant ist, als es sich auf den konkreten Abgabepflichtigen bezieht, nicht aber, dass dabei das Handeln von Familienangehörigen - allenfalls durch einen Bevollmächtigten - zu berücksichtigen wäre. Es mag daher zulässig und sogar geboten sein, in bestimmten Fällen den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen einer so genannten koordinierten abgabenbehördlichen Prüfung bei verschiedenen Abgabepflichtigen zu erforschen, dennoch ist der so ermittelte Sachverhalt im Abgabenverfahren eines dieser Abgabepflichtigen jeweils nur insoweit zu berücksichtigen, als er sich auf sie bezieht. Hinweise auf ein "familiäres Zusammenwirken" (wiewohl steuerlich von gemeinschaftlichen Einkünften nicht ausgegangen werden kann) oder auf eine "Gesamtbetrachtung des Familienvermögens" sind daher zur Stützung der Ansicht der belBeh, die Steuerpflichtige sei planmäßig gewerblich tätig geworden, nicht hinreichend geeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130236.X05

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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