RS Vwgh 2000/12/20 98/13/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0237 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Die Zeitspanne der Behaltedauer der veräußerten Objekte hat nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides - offenbar bezogen auf den gesamten Zeitraum der entsprechenden Tätigkeit der Steuerpflichtigen - durchschnittlich 10,68 Jahre und in Einzelfällen 20 Jahre und mehr betragen. Die Verkaufstätigkeit der Steuerpflichtigen hat immer erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eingesetzt.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Steuerpflichtigen hat die Behaltedauer der im Prüfungszeitraum verkauften Grundstücksteile zwischen 10 und 25 Jahre betragen. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Bedachtnahme auf den Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung eines Objektes ist es verfehlt, allein unter Hinweis auf die nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188) erforderliche mehrjährige Betrachtung zum Ausdruck zu bringen, dass die im Beschwerdefall gegebene lange Behaltedauer "nichts Besonderes" sei. In diesem Zusammenhang wird auch auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 14.2.2, letzter Absatz zu § 23 verwiesen, wonach bei An- und Verkauf von Grundstücken in einem weiten Zusammenhang (mehr als 10 Jahre) zur Annahme von Gewerblichkeit qualifizierte Umstände vorliegen müssen. An der gleichen Stelle wird zum Ausdruck gebracht, dass die Veräußerung von Grundstücken ohne jeglichen Zusammenhang mit ihrer Anschaffung (zB es werden nur ererbte Gundstücke verkauft) ohne weitere Verbesserungsmaßnahmen in Bezug auf die Grundstücke (also ohne Parzellierung uä) nur in besonderen Ausnahmefällen einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130236.X02

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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