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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die belBeh außer Acht gelassen, dass die Honorierung der Reiseleiter nach der Anzahl der Aufträge und nach den jeweiligen Reisetagen, also nach dem Umfang der Reisen als solchen erfolgt. Welche Zeit der Reiseleiter dabei tatsächlich während der Reise, aber auch für die Vorbereitung der Reise aufwendet, ist für die Honorierung ohne Belang. Die Reiseleiter werden somit nicht nach der von ihnen aufgewendeten Zeit, sondern für die erbrachte Tätigkeit an sich entlohnt. Überdies liegt es im Belieben der Reiseleiter, ob sie einen ihnen angebotenen Auftrag zur Übernahme einer Reiseleitung annehmen oder nicht. Im Zusammenhalt damit, dass das Risiko einer Erkrankung oder eines Unfalls den Reiseleiter trifft, dieser im Verhinderungsfalle für eine Vertretung zu sorgen hat und kein Anspruch des Reiseleiters auf Urlaub besteht, ist bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Merkmale davon auszugehen, dass der Reiseleiter ein Unternehmerwagnis trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130223.X07Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013